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Über den Verein

Das Institut für Dokumentation Aquatischer Lebensräume e.V. befindet sich in Planegg-Martinsried im Münchner Süden.


Derzeit umfasst unsere Arbeit zwei Schwerpunkte:


Unsere Institutsmitglieder verfügen über profunde Kenntnisse in Limnologie und Biologie, Unterwasserkartographie und Forschungstaucherei, sowie Film- und Video-Erfahrung unter Wasser. Wir verfügen über Spezialisten in Schnitt und Vertonung bis zur Erstellung von Dokumentarfilmen und DVD-Produktionen oder Internetveröffentlichungen.

Eines unserer Hauptziele ist, durch gezielte Langzeitdokumentation von biologischen und ökologischen Vorgängen sowie der Erfassung von Flora und Fauna unserer Gewässer, grundlegendes Datenmaterial zu sammeln, das Ökosystemforschungen und umweltschutztechnischen Renaturierungsmaßnahmen zu Hilfe kommt.


Ziele

Der Zweck des Vereins ist die Erforschung und Kartierung des Pflanzen- und Tierbestandes sowie der Mikrobiologie von
limnischen, marinen und künstlichen angelegten Gewässern.

Das Institut wird sich mit der Generierung und Dokumentation in Form von Foto, Film, Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Kartographien über den Pflanzen- und Tierbestand sowie der Mikrobiologie von limnischen, marinen und künstlichen angelegten Gewässern beschäftigen und darüber eine öffentlich zugängliche Datenbank bereitstellen.

Als Forschungsgebiet ist beabsichtigt, sich mit den Auswirkungen von gebietsfremden (Neozoen) und invasiven Tierarten und Pflanzen sowie Einflüsse menschlichen Ursprungs auf einheimische Gewässer zu befassen.

Es ist beabsichtigt die Erforschungen zur Verbesserung der Gewässergüte durch Makrophytenpflanzug in Flachwasserseen voranzutreiben.

Weitere Tätigkeits- und Forschungsbereiche werden, soweit diese unter Berücksichtigung der Qualifikationen der Mitglieder und der technischen und wissenschaftlichen Ausrüstungen möglich ist, in das Beschäftigungsgebiet des Instituts mit aufgenommen.

Personen

Joachim Klein
1. Vorsitzender
(EDV, Datenbankadministration, Videoschnitt, DVD Authoring, Taucher)

Michael Fröhlich
2. Vorsitzender
(Gerätewart, Tauchtechnik-Experte, Taucher)

Maren Wierig
Kassenwart
(Organisation, Finazen, Taucherin)

Mario Cus
Schriftführer
(Grafiker, Illustrator, Unterwasser Video- und Fotograph, Konzeption, Text, Videoschnitt, Ton, Taucher)

Dipl. Biologin Alexandra Hoesch - La Rosée
wissenschaftlicher Beirat
(langjährige Spezialistin für Sanierung von Flachwasserseen im Süßwasser, Limnologin, Biologin, Taucherin)

Dr. Bodo Lutz
wissenschaftlicher Beirat
(Forschungstaucher, Biologe, Virologe, CMAS-Instructor, DIN-ISO-Spezialist)

Matthias Lissmann
Gründungsmitglied
(Vollkaufmann, Tauch-Ausrüstungs-Experte, Spezialist für Unterwasserkameratechnik, www.seaworld.de )

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Institut für Die Dokumentation aquatischer Lebensräume
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in D-82152 Planegg-Martinsried, Bayern
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung und Kartierung des Pflanzen- und Tierbestandes sowie der Mikrobiologie von
limnischen, marinen und künstlichen angelegten Gewässern.
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Das Institut wird sich mit der Generierung und Dokumentation in Form von Foto, Film, Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Kartographien über den Pflanzen- und Tierbestand sowie der Mikrobiologie von limnischen, marinen und künstlichen angelegten Gewässern beschäftigen und darüber eine öffentlich zugängliche Datenbank bereitstellen.
(2) Als Forschungsgebiet ist beabsichtigt, sich mit den Auswirkungen von gebietsfremden (Neozoen) und invasiven Tierarten und Pflanzen sowie Einflüsse menschlichen Ursprungs auf einheimische Gewässer zu untersuchen.
(3) Es ist beabsichtigt die Erforschungen zur Verbesserung der Gewässergüte durch Makrophytenpflanzug in Flachwasserseen voranzutreiben.
(3) Weitere Tätigkeits- und Forschungsbereiche werden, soweit diese unter Berücksichtigung der Qualifikationen der Mitglieder und der technischen und wissenschaftlichen Ausrüstungen möglich ist, in das Beschäftigungsgebiet des Instituts mit
aufgenommen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und Juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach dreimonatiger Gastmitgliedschaft. Der Beitritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss,
(d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Quartals möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder an die Geschäftsstelle erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet (vereinfachter Ausschluss).

In diesem Fall erfolgt der Ausschluss,
(a) wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt.
(b) das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist.
(c) nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich
bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, in Form einer Beitrags- und Gebührenordnung.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand (§§ 11 - 14)
(2) Die Mitgliederversammlung (§§ 16-19)
(3) Der wissenschaftliche Beirat (§§ 15)

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Wissenschaftlichen Beiratssprecher.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein / dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(6) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein, endgültig nach der Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzungen vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
verlangen.

§10 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allen folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
(e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
(f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(2) Sitzung des Vorstands
(a) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
(b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(c) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000 € (m.W. eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 wissenschaftliche Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei wissenschaftlicheren Fragen
(2) Er besteht aus Wissenschaftlern und Personen mit relevantem Studium oder Erfahrungen aus vorhergegangenen
Tätigkeiten.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
(c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten
(d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

(2)Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
(d) Wahl der Rechnungsprüfer
(e) Satzungsänderungen
(f) Erledigung vorliegender Anträge
(g) Erlass der Beitragsordnung

§ 15 Form der Berufung
(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

§ 16 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/10 der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen u. Nein-
Stimmen werden nicht addiert).
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die des Versammlung
leitenden Vorstandsmitglieds.

§ 17 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(2) Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das
Wohlfahrtswesen i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.

§19 Errichtung
(1) Diese Satzung wurde am Mai 2006 errichtet. Ort: München Datum: 31.05.2006
Unterschrift des Vorstandes, bzw. bei Gründung der 7 Gründungsmitglieder